Ziel der Förderung im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" (GAK) ist es, unterversorgte ländliche Gebiete besser an die Breitbandnetze anzuschließen. Durch kleinräumige Maßnahmen, die Lücken in der bestehenden Breitbandinfrastruktur schließen, ergänzt die GAK-Förderung das Bundesprogramm für den Breitbandausbau und die damit angestrebten Versorgungsziele. Insbesondere landwirtschaftlichen Unternehmen soll ein adäquater Zugang zu modernen Informations- und Kommunikationstechnologien ermöglicht werden.

GAK-Förderung
GAK-Förderung für die Breitbandversorgung ländlicher Räume
Förderfähig sind
- die Schließung einer Wirtschaftlichkeitslücke bei Investitionen in leitungsgebundene oder funkbasierte Breitbandinfrastruktur,
- die Verlegung von Leerrohren und
- Durchführung von Machbarkeitsuntersuchungen sowie Planungs- und Beratungsleistungen.
Voraussetzung für die Förderung ist, dass
- die geplante Maßnahme in einem GAK-Fördergebiet liegt (vgl. Teil I Nr. 3 der Richtlinie zur Förderung der Breitbandversorgung im Land Hessen);
- mit der Durchführung des Vorhabens noch nicht begonnen wurde;
- eine fehlende oder unzureichende Breitbandversorgung nachgewiesen werden kann;
- innerhalb der nächsten drei Jahre keine Versorgung durch ein Telekommunikationsunternehmen zu erwarten ist (Durchführung eines Markterkundungsverfahrens);
- ein öffentliches, transparentes und diskriminierungsfreies Auswahlverfahren stattgefunden hat.
Wichtiger Hinweis zur ausschließlichen Fördermöglichkeit noch nicht begonnener Vorhaben
Bitte beachten Sie, dass gemäß den Bestimmungen der Landeshaushaltsordnung (VV Nr. 1.3 zu § 44 LHO) eine Förderung ausschließlich für noch nicht begonnene Vorhaben bewilligt werden kann. Als Beginn des Vorhabens ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten. Bei Baumaßnahmen gelten Planung, Bodenuntersuchung und Grunderwerb nicht als Beginn des Vorhabens, es sei denn, sie sind alleiniger Zweck der Zuwendung.
Sie haben die Möglichkeit, einen vorzeitigen Maßnahmenbeginn bei der Bewilligungsstelle zu beantragen.