Breitbandausbau Hessen
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Die Gigabitförderung des Bundes

Die Graue-Flecken-Förderung des BMDV

Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland

Der Bund hat am 3. April 2023 die beiden Förderaufrufe für Infrastrukturprojekte der Gigabit-Richtlinie 2.0 bekannt gegeben und die zugrundeliegende Förderrichtlinie veröffentlicht. Die Bundesförderung wurde nach dem Förderstopp im Oktober 2022 neu ausgerichtet und durch neue Steuerungsinstrumente ergänzt.

Infrastruktur-Förderprojekte werden anhand eines neuen Kriterienkataloges bewertet, um den Einsatz der Mittel zu priorisieren. Um den privaten Ausbau nicht auszubremsen, ist vor Antragstellung ein Markterkundungsverfahren (MEV) durchzuführen.

Ein weiterer Baustein ist die Potenzialanalyse. Dieses neue Instrument zeigt den geschätzten Umfang des privaten Ausbaus in den Kommunen an und unterstützt dabei, förderfähige Gebiete zu identifizieren. Neu ist auch die Einführung von Branchendialogen. Diese sollen die Kooperation zwischen den örtlich tätigen Telekommunikationsunternehmen mit den Kommunen verbessern und mit Unterstützung der Potenzialanalyse die Möglichkeiten des privatwirtschaftlichen Ausbaus ausloten.

Das Land Hessen beabsichtigt – bei Vorliegen aller Zuwendungsvoraussetzungen sowie unter Abwägung der verfügbaren Haushaltsmittel als auch der Förderwürdigkeit – die Ausbauvorhaben mit bis zu 40 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben zu kofinanzieren.

Bitte binden Sie das Breitbandbüro Hessen frühzeitig in Ihre Ausbauplanungen und etwaigen Antragsabsichten ein, damit wir Sie engmaschig im (landesseitigen) Förderprozess begleiten können.

Weiterführende Informationen zum Bundesförderprogramm für den Gigabitausbau können Sie unter BMDV - Breitbandförderung sowie auf der Webseite des Projektträgers entnehmen.

Die wichtigsten Punkte auf einen Blick:

Förderfähig sind

  • die Schließung einer Wirtschaftlichkeitslücke bei Investitionen in ein zukunftsfähiges und konvergentes Gigabitnetz
  • Betreibermodelle und
  • Beratungsleistungen.

Voraussetzung für die Förderung eines Infrastruktur-Antrages ist, dass

  • eine fehlende oder unzureichende Breitbandversorgung nachgewiesen werden kann;
  • gemeinsam mit der Telekommunikationsbranche das eigenwirtschaftliche Ausbaupotenzial ausgelotet und maximal ausgeschöpft wurde (Durchführung eines Branchendialogs – für Infrastrukturanträge erst ab 2024 Antragsvoraussetzung)
  • innerhalb der nächsten drei Jahre keine Versorgung durch ein Telekommunikationsunternehmen zu erwarten ist (Durchführung eines Markterkundungsverfahrens);
  • allen förderfähigen Adressen bzw. Endnutzern im Projektgebiet zuverlässig Bandbreiten von einem Gigabit/s symmetrisch (Zielbandbreite) gewährleistet werden.

Details regeln die jeweiligen Förderaufrufe.

Wichtiger Hinweis zur ausschließlichen Fördermöglichkeit noch nicht begonnener Vorhaben

Bitte beachten Sie, dass gemäß den Bestimmungen der Landeshaushaltsordnung (VV Nr. 1.3 zu § 44 LHO) eine Förderung ausschließlich für noch nicht begonnene Vorhaben bewilligt werden kann. Als Beginn des Vorhabens ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten. Bei Baumaßnahmen gelten Planung, Bodenuntersuchung und Grunderwerb nicht als Beginn des Vorhabens, es sei denn, sie sind alleiniger Zweck der Zuwendung.

Sie haben die Möglichkeit, einen vorzeitigen Maßnahmenbeginn bei der Bewilligungsstelle zu beantragen.