Schnelle Internetverbindungen erleichtern den privaten und beruflichen Alltag. Die Anforderungen von Gebäudenutzern an deren digitale Infrastruktur steigen dabei stetig. In der EU soll daher bis 2030 den erwarteten Bedarfen an schneller, zuverlässiger und datenintensiver Konnektivität (Konnektivitätsbedarfe) besser entsprochen werden und alle Endnutzer an festen Standorten über eine Gigabit-Netzanbindung bis zum Netzabschlusspunkt verfügen.
Telekommunikation – Passive Netzinfrastruktur von Gebäuden

Dieses Ziel formulierte die EU-Kommission im Dezember 2022 in ihrem Politikprogramm 2030 für die digitale Dekade. Der Umsetzung dieser Ziele dient die Gigabit-Infrastrukturverordnung (Gigabit Infrastructure Act; kurz: GIA) der EU-Kommission vom 29. April 2024. Um den Gigabitausbau bis zum Endnutzer zu erleichtern, sollen Gebäude demnach durch glasfaserfähige gebäudeinterne physische Infrastrukturen „fibre ready“ gemacht werden. Bereits mit dem „Kodex für elektronische Kommunikation“ verfolgt die EU das Ziel der Gewährleistung der Konnektivität und der breiten Verfügbarkeit von Netzen mit sehr hoher Kapazität (VHC-Netze).

In Deutschland wird dies durch entsprechende Anforderungen an die digitale passive Infrastruktur von neu gebauten und umfangreich renovierten Gebäuden im Telekommunikationsgesetz (TKG) umgesetzt.
Nachfolgend sind diese Anforderungen an die passive digitale Infrastruktur von Gebäuden weiter erläutert:
Welche Ausstattungsverpflichtungen mit digitaler passiver Infrastruktur bestehen nach § 145 Abs. 4 und 5 TKG?
Bei der Errichtung neuer Gebäude sowie der umfangreichen Renovierung von Gebäuden sind Ausstattungsverpflichtungen zu erfüllen, um den Anforderungen an eine moderne Kommunikationsinfrastruktur bis in die Räume des Endnutzers Rechnung zu tragen:
- Neu errichtete Gebäude, die über Anschlüsse für Endnutzer von Telekommunikationsdiensten verfügen, sowie
- Gebäude, die umfangreich renoviert (vgl. § 3 Nr. 68 TKG) werden und über Anschlüsse für Endnutzer von Telekommunikationsdiensten verfügen, sind
- gebäudeintern bis zu den Netzabschlusspunkten – sprich den Punkten, an dem das private Netzwerk beginnt und das öffentliche Netz endet – mit geeigneten passiven Netzinfrastrukturen für Netze mit sehr hoher Kapazität (vgl. § 3 Nr. 33 TKG) sowie
- mit einem Zugangspunkt (vgl. § 3 Nr. 76 TKG) zu diesen passiven gebäudeinternen Netzkomponenten auszustatten (vgl. § 145 Abs. 4 und 5 des TKG).
Dies gilt nicht für Garagen oder andere Zweckgebäude ohne Anschlüsse für Endnutzer. Ebenso findet dies keine Anwendung auf Einfamilienhäuser, Baudenkmäler, Ferienhäuser, Militärgebäude und Gebäude, die für Zwecke der nationalen Sicherheit genutzt werden (vgl. § 145 Abs. 6 TKG).
Um den Umfang der betroffenen passiven digitalen Infrastrukturen besser zu verstehen, sind wesentliche Begriffe im Folgenden kurz erläutert:
Passive Netzinfrastrukturen
Dies beinhaltet beispielsweise Fernleitungen, Leer- und Leitungsrohre, Kabelkanäle und Verteilerkästen, die andere aktive Netzkomponenten aufnehmen sollen (vgl. § 3 Nr. 45 TKG). Aktive Netzkomponenten sind insbesondere Kabel, einschließlich unbeschalteter Glasfaserkabel (Glasfaserverbindungen, an denen noch keine aktiven optischen Komponenten hängen).
Zugangspunkt zu passiven gebäudeinternen Netzkomponenten
Hierbei handelt es sich um einen physischen Punkt innerhalb oder außerhalb des Gebäudes, der für Eigentümer und Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze zugänglich ist und den Anschluss an die gebäudeinternen passiven Netzinfrastrukturen für Netze mit sehr hoher Kapazität ermöglicht (vgl. § 3 Nr. 76 TKG).